AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand 30.01.2017

Alle von Fresenius Umwelttechnik GmbH geschlossenen Verträge unterliegen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, den folgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind in dieser Form Vertragsbestandteil. Zusätze, Änderungen oder Streichungen bedürfen der Schriftform.

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Erstangebote im Rahmen der Erstellung von Anlagen und Systemen sind unverbindlich.
  2. Ein verbindliches Angebot von Fresenius Umwelttechnik GmbH kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen angenommen werden.
  3. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  4. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  5. Alle nachträglichen Änderungen in der Konfiguration oder im Umfang des Liefergegenstandes müssen in Schriftform abgefasst und von Fresenius Umwelttechnik GmbH genehmigt sein.
  6. Sämtliche Ingenieurleistungen, die zur Erstellung eines Angebotes erbracht werden, erfolgen gegen Entgelt für den Fall, dass es nicht zur Lieferung kommt.
  7. Wartungs- und Ersatzteile werden in der Regel nicht mitgeliefert und müssen gesondert bestellt werden.
  8. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

II. Preise, Verpackung, Versicherung

  1. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Importierte Waren werden mit dem jeweils geltenden Zollsatz berechnet. Andere Abgaben, die derzeit oder in Zukunft für die von Fresenius Umwelttechnik GmbH angebotenen Leistungen, Produkte oder die für Herstellung, Verkauf, Lieferung, Import oder Export solcher Produkte oder Leistungen vom Gesetzgeber festgesetzt werden, können nachträglich berechnet werden.
  2. Alle Preise gelten EXW gemäß INCOTERMS 2000.
  3. Fresenius Umwelttechnik GmbH behält sich das Recht vor, offenbare Unrichtigkeiten und Rechenfehler zu korrigieren.
  4. Fresenius Umwelttechnik GmbH behält sich das Recht auf Teillieferung vor. Erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Kunden später als vereinbart, so können die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
  5. Nach Vertragsabschluß haben Änderungen am Vertragsgegenstand regelmäßig Preisänderungen zur Folge.
  6. Die vereinbarten Preise gelten für die Dauer von 4 Monaten.
  7. Der Käufer hat die Versicherung des Liefergegenstandes zu besorgen; andernfalls ist Fresenius Umwelttechnik GmbH berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers zu versichern.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Fresenius Umwelttechnik GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Käufer vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Vor Begleichung sämtlicher Forderungen dürfen die Waren weder verpfändet noch als Sicherung an Dritte übertragen werden.
  2. Die Waren dürfen nur von Wiederverkäufern innerhalb deren ordentlicher Geschäftstätigkeit an deren Kunden weiterveräußert werden, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsene Forderung abgetreten ist. Bei Weiterveräußerung tritt der Wiederverkäufer schon jetzt alle ihm hieraus erwachsenen Forderungen an Fresenius Umwelttechnik GmbH ab. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt im Falle der Zahlungseinstellung durch den Käufer. Im Falle der Weiterveräußerung bleibt die Ware Eigentum von Fresenius Umwelttechnik GmbH, bis die Dritterwerber bezahlt haben. Der Wiederverkäufer hat insoweit die Rechte der Fresenius Umwelttechnik GmbH wahrzunehmen. Auf Verlangen hat er Fresenius Umwelttechnik GmbH die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und Fresenius Umwelttechnik GmbH auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Fresenius Umwelttechnik GmbH ist ermächtigt, im Namen des Käufers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
  3. Die Regeln des verlängerten Eigentumsvorbehalts erstrecken sich auf den Einbau in andere Anlagen. Das Eigentum von Fresenius Umwelttechnik GmbH geht auch in diesen Fällen nicht verloren, soweit die Fresenius Umwelttechnik-Geräte nicht wesentlicher Bestandteil anderer Anlagen sind.
  4. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Fresenius Umwelttechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

IV. Zahlungsmodalitäten

  1. Im Falle zufrieden stellender Kreditwürdigkeit des Käufers sind alle Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der Vertragswährung netto ohne Abzug fällig.
  2. Für Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum können vom Käufer 2 % Skonto in Anspruch genommen werden. Servicerechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zahlbar (s. § VIII/4).
  3. Soweit Forderungen gestundet sind, werden sie sofort ohne Abzug fällig, wenn der Käufer Fresenius Umwelttechnik GmbH gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn Fresenius Umwelttechnik GmbH eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage oder finanziellen Situation bekannt wird. In diesem Falle kann Fresenius Umwelttechnik GmbH Sicherungsmittel verlangen und diese sofort fällig stellen mit der Folge sofortiger Bezahlung.
  4. a) Für Verträge ab einem Nettowert von EURO 20.000,00 gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:
    1. a. 50% nach Erhalt der Auftragsbestätigung (Vertragsabschluss),
    2. b. 50% 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  5. b) Für Verträge ab einem Nettowert von EURO 50.000,00 gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:
    1. a. 30% nach Erhalt der Auftragsbestätigung (Vertragsabschluss),
    2. b. 40% nach Erhalt der Mitteilung der Versandbereitschaft,
    3. c. 30 % 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  6. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden unbeschadet weitergehender Rechte bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet.
  7. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung der Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit diese von Fresenius Umwelttechnik GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. An Käufer, mit denen Fresenius Umwelttechnik GmbH nicht in laufender Geschäftsverbindung steht oder deren Kreditwürdigkeit fraglich wird, liefert Fresenius Umwelttechnik GmbH gegen Vorauszahlung des Rechnungsbetrages.

V. Lieferung und Versand

  1. Der Versand der Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn und soweit der Versand mit Fresenius Umwelttechnik-eigenen Transportmitteln erfolgt.
  2. Behälter und Paletten sind spesenfrei an Fresenius Umwelttechnik GmbH zurückzusenden, Holzkisten werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Alle von Fresenius Umwelttechnik GmbH angegebenen Liefertermine sind geschätzt. Obwohl sich Fresenius Umwelttechnik GmbH um Einhaltung der angegebenen Liefertermine bemühen wird, können seitens des Käufers keine Schadenersatzforderungen durch Nichteinhaltung des Liefertermins gestellt werden. Verbindliche Lieferterminangaben setzen den Eingang aller notwendigen technischen und/oder kaufmännischen Informationen bei Fresenius Umwelttechnik GmbH voraus, und zwar zu einem von Fresenius Umwelttechnik GmbH angegebenen Zeitpunkt.
  4. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Käufers, so geht nach Mitteilung an den Käufer mit Eintritt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Fresenius Umwelttechnik GmbH ist berechtigt, die durch die Lieferung in seinem Werk entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden vollendeten Monat, dem Käufer zu berechnen, begrenzt jedoch auf 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass Fresenius Umwelttechnik GmbH tatsächlich höhere Kosten nachweisen kann. Gegebenenfalls kann Fresenius Umwelttechnik GmbH nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen. Der in Annahmeverzug geratene Käufer kann mit angemessen verlängerter Frist beliefert werden. In diesem Fall kann Fresenius Umwelttechnik GmbH auch vom Vertrag zurücktreten, soweit ihr eine Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann.
  5. Kann die Lieferfrist wegen höherer Gewalt oder wegen eines anderen nicht voraussehbaren oder beeinflussbaren Umstands nicht eingehalten werden, so wird sie angemessen verlängert.
  6. Wird der Liefertermin aus anderen Gründen überschritten, so richten sich die Rechte des Käufers nach Absatz VII.
  7. Lieferungen sind vom Käufer unmittelbar nach Erhalt und in Gegenwart des Beauftragten des Transportunternehmens auf erkennbare Transportschäden zu inspizieren. Die an das Transportunternehmen ausgehändigte Empfangsbestätigung muss den Vermerk „Inhalt der Sendung auf verborgene Transportschäden nicht überprüft“ enthalten. Verborgene Transportschäden sind innerhalb folgender Fristen an Fresenius Umwelttechnik GmbH oder an das Transportunternehmen nach Empfang der Sendung zu melden:

– bei Verfrachtern (Seeschiff) 3 Tage nach Auslieferung

– bei Spediteuren und Lagerhaltern 6 Tage nach Abnahme

– bei der Post 24 Stunden nach Abnahme

– bei allen übrigen Transportunternehmen 7 Tage nach Abnahme

Vl. Gewährleistung und sonstige Haftung

  1. Für Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen oder -leistungen gelten die im Folgenden angeführten Regelungen. Diese gelten auch dann, wenn die Vertragsleistung von Fresenius Umwelttechnik GmbH die Montage oder Inbetriebnahme umfasst oder wenn es sich um einen selbständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertraglichen Leistungen handelt.
  2. Fresenius Umwelttechnik GmbH leistet Gewähr entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Bei Eigenschaftszusicherungen haftet Fresenius Umwelttechnik GmbH für die Richtigkeit und Genauigkeit der Messergebnisse nur – wenn die gelieferte Ware vorschriftsmäßig installiert wurde und – soweit die chemische Zusammensetzung sowie die physikalischen Eigenschaften der Probe innerhalb der vom Käufer in seinem Auftrag genannten Spezifikationen liegen.
  3. Sollte die von Fresenius Umwelttechnik GmbH gelieferte Ware die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzen, so kann Fresenius Umwelttechnik GmbH die Ware nach ihrer Wahl nachbessern, modifizieren, ersetzen oder zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis erstatten.
  4. Fresenius Umwelttechnik GmbH haftet nicht für den Ausfall der Ware oder für das Abweichen der Messergebnisse, wenn die Ware am Prozessstrom des Käufers anders reagiert als bei vorausgegangenen Labormessungen und/oder wie im Auftrag des Käufers spezifiziert. Allgemeine Änderungen der Konstruktion oder Ausführung vor Lieferung der Ware, die dem technischen Fortschritt dienen, berechtigen zu keiner Beanstandung.
  5. Im Übrigen haftet Fresenius Umwelttechnik GmbH wie folgt:

a) Eine Gewährleistung erfolgt nur soweit die Ware infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.

b) Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist ohne Einfluss auf Zahlungspflichten und -fristen.

c) Erkannte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen an Fresenius Umwelttechnik GmbH schriftlich zu melden. Bei verspäteter Anzeige verfallen die Gewährleistungsansprüche.

d) Die Zurücksendung der Ware zur Nachbesserung muss vom Käufer vorher mit Fresenius Umwelttechnik GmbH vereinbart werden, so dass Fresenius Umwelttechnik GmbH dem Käufer die erforderlichen Pack- und Versandhinweise geben kann. Alle während der Gewährleistungsfrist ersetzten schadhaften Teile oder Baugruppen gehen in das Eigentum Fresenius Umwelttechnik GmbH über.

e) Die unbeschränkte Gewährleistungszusage erstreckt sich nur auf Teile, die von Fresenius Umwelttechnik GmbH gefertigt werden. Im Falle fremd gefertigter Teile beschränkt sich die Gewährleistung auf die Garantie des Herstellers.

f) Eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder durch einen Dritten schließen Gewährleistungsansprüche aus. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Verschmutzungen und Zerstörungen der optischen Komponenten, Dichtungen, Kunststoffteile, Heizelemente, Isolationen, Batterien usw., ohne Rücksicht auf Betriebsdauer. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die durch außergewöhnliche Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Baulichkeiten sowie physikalische oder chemische Einflüsse hervorgerufen wurden, für die Fresenius Umwelttechnik GmbH nicht verantwortlich ist oder die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehbar waren.

g) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden kann der Käufer nach Vereinbarung mit Fresenius Umwelttechnik GmbH den Mangel auf seine Kosten beseitigen. Diese Kosten ersetzt Fresenius Umwelttechnik GmbH insoweit, als sie Fresenius Umwelttechnik GmbH bei Vornahme der Nachbesserung selbst entstanden wären.

h) Die Fresenius Umwelttechnik GmbH haftet maximal in der durch die Haftpflichtversicherung abgedeckten Höhe.

i) Bei Beratungen haftet Fresenius Umwelttechnik GmbH nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde.

j) Der Ablauf der Gewährleistungsfrist wird für die Zeit der Betriebsunterbrechung gehemmt, die infolge der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung eintritt. Dies gilt nur für die Teile der Anlage, die wegen der Unterbrechung nicht betrieben werden können.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung der Fresenius Umwelttechnik GmbH richtet sich nach den im vorstehenden Abschnitt VI getroffenen Vereinbarungen.
  2. Fresenius Umwelttechnik GmbH haftet nicht für Schäden am Liefergegenstand, die durch Naturereignisse, Feuer, normale Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Bedienung, Installation oder Inbetriebnahme entstehen. In diesen Fällen haftet Fresenius Umwelttechnik GmbH auch nicht für Folgeschäden.
  3. Fresenius Umwelttechnik GmbH haftet auch nicht für Folgeschäden jeglicher Art, wenn durch Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit von Fresenius Umwelttechnik GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen ein Schaden an der Ware verursacht wurde.
  4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Fresenius Umwelttechnik GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen gegeben.
  5. Diese Schadensersatzansprüche verjähren 6 Monate nach Lieferung.

VIII. Reparaturen

  1. Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
  2. Ob eine Reparatur in eigener Werkstatt oder am Verwendungsort der Ware oder in einer fremden Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der Fresenius Umwelttechnik GmbH.
  3. Bei nicht reparierten Geräterücksendungen berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 95,-€.
  4. Für Geräte welche wir im Kundenauftrag verschrotten erheben wir eine Aufwandsentschädigung von 35,-€.
  5. Die Gewährleistungsfrist für reparierte oder ersetzte Teile beträgt 6 Monate.
  6. Reparaturrechnungen sind sofort fällig und nicht skontierbar.

IX. Mietbedingungen für Geräte und Zubehör

Die Vermietung unserer Geräte erfolgt ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen, die vom Mieter und Vermieter auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen als verbindlich anerkannt werden.

  1. Unsere Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Vertragsabschluss und Vertragsinhalt; Angebote sind freibleibend.
  2. Die Mietzeit beträgt bei Selbstabholern mindestens einen Tag und beginnt an dem Tag, an dem das Gerät das Lager des Vermieters verlässt. Bei Versand durch eine Spedition beträgt die Mindestmietzeit 2 Tage und beginnt am nächsten Arbeitstag, der auf den Versandtag folgt und endet beim Eintreffen im Lager in Herten.
  3. Der Versand des Gerätes erfolgt:

a. Durch eine von uns beauftragtes Versandunternehmen. Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des

b. Entsprechend erteilter Versandanweisung des Mieters. Die Transportkosten übernimmt der Mieter.

c. Durch Abholung. Die Transportkosten übernimmt der Mieter.

  1. Die Rücksendung des Gerätes – einschließlich Zubehör und Bedienungsanweisungen – ist in der Originalverpackung, bruchsicher, an Fresenius Umwelttechnik GmbH durchzuführen. Die Kosten für den Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters. Die Gefahr an den Mietgegenständen trägt in jedem Fall der Mieter vom Verlassen des Lagers der Fresenius Umwelttechnik GmbH bis zur Rückkehr dorthin.
  2. Die Mietgebühr ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sie basiert auf unseren Listenpreisen; hinzu kommt die Mehrwertsteuer. Die vom Kunden angegebene Mietzeit wird auf Tages-, Wochen- oder Monatsbasis berechnet. Darüber hinausgehende Mietzeiten werden tagesgenau zum Ende eines Monats abgerechnet. Die Mietgebühren, Nebenkosten und die Mehrwertsteuer sind rein netto innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der ausstehende Betrag mit 5% über Bundesbankdiskont zu verzinsen; mindestens jedoch 9%. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Rücksendung des Gerätes zu fordern, bzw. es auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Sollte der Mieter mit einer Zahlung in Rückstand kommen oder werden dem Vermieter Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder beruhen auf vorsätzlichen Handlungen des Vermieters.
  3. Den Gebrauch der Geräte hat der Mieter nur von Fachkräften entsprechend den Bedienungsanweisungen der Hersteller und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise vornehmen zu lassen. Der Mieter hat alle Instruktionen des Herstellers oder Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist für jeden Schaden, der durch Nichtbeachten der Vorschriften/Instruktionen entsteht, verantwortlich. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit am Einsatzort überprüfen zu lassen.
  4. Der Mieter hat das Gerät in seinem Besitz zu belassen; eine Untervermietung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Ohne Genehmigung des Vermieters ist es nicht zulässig, das Gerät außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und es dort zu verwenden. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen. Die Embargobestimmungen sind zu beachten.
  5. Der Mieter hat das Gerät in gutem Zustand zu erhalten und entsprechend der Bedienungsanweisung zu benutzen. Bei Verlust oder Beschädigung des Gerätes, abgesehen von normalem Verschleiß, hat er den Vermieter zum Neuwert zu entschädigen.
  6. Bei Fehlern, Störungen und Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Veränderungen oder Justierungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät durchzuführen oder zu versuchen, es sei denn, der Vermieter hat ihn schriftlich hierzu ermächtigt. Soweit die Fehler, Störungen und Schäden am Mietgegenstand nicht vom Mieter zu vertreten sind, hat er nach Wahl des Vermieters Anspruch auf Neulieferung oder sofortige Nachbesserung des Gerätes. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  7. Firmenzeichen und Kenn-Nummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, Kalibrierkabel und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Gerät zu belassen, jede Veränderung am Mietgegenstand ist unzulässig.
  8. Verpackungen, Bedienungsanweisungen und Zubehör sind Teil des Mietgegenstandes und Eigentum des Vermieters. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und komplett zurückzugeben.
  9. Verbrauchsmaterial werden vom Mieter gekauft. Der Rechnungsbetrag dafür ist sofort fällig. Der Vermieter gewährt 14 Tage Zahlungsziel. Wird unbenutztes Material am Ende der Mietzeit originalverpackt zurückgegeben, erteilt der Vermieter anteilige Gutschrift.
  10. Software, die mitgeliefert ist, darf ausschließlich nach den bekannten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter steht dafür ein, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn oder durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem Mieter ist bekannt, dass missbräuchliche Benutzung Schadensersatzansprüche in unbegrenzter Höhe durch den Lizenzinhaber nach sich ziehen können. Er stellt insoweit den Vermieter von allen Ansprüchen frei.
  11. Der Mieter hat bei Pfändung des Gerätes dem Vermieter unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger usw.) Rechte an dem Mietgegenstand geltend gemacht werden.
  12. Wenn einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ungültig sind, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Mietbedingungen ist Recklinghausen.
  14. Mit dem Erscheinen dieser Mietbedingung werden alle vorherigen Mietbedingungen ungültig.

X. Nebenabreden

An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Fresenius Umwelttechnik GmbH Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsansprüche uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag Fresenius Umwelttechnik GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Käufers dürfen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Fresenius Umwelttechnik GmbH zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

XII. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

XIII. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorgängen stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei Fresenius Umwelttechnik GmbH verarbeitet und gespeichert.