AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Alle von Fresenius Umwelttechnik GmbH geschlos­se­nen Verträge unter­lie­gen, soweit nichts ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wur­de, den fol­gen­den Bedingungen. Die Bedingungen sind in die­ser Form Vertragsbestandteil. Zusätze, Änderungen oder Streichungen bedür­fen der Schriftform.

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Erstangebote im Rahmen der Erstellung von Anlagen und Systemen sind unver­bind­lich.
  2. Ein ver­bind­li­ches Angebot von Fresenius Umwelttechnik GmbH kann nur inner­halb einer Frist von 30 Tagen ange­nom­men wer­den.
  3. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die bei­der­sei­ti­gen schrift­li­chen Erklärungen maß­ge­bend.
  4. Nebenabreden sind nur ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich bestä­tigt sind.
  5. Alle nach­träg­li­chen Änderungen in der Konfiguration oder im Umfang des Liefergegenstandes müs­sen in Schriftform abge­fasst und von Fresenius Umwelttechnik GmbH geneh­migt sein.
  6. Sämtliche Ingenieurleistungen, die zur Erstellung eines Angebotes erbracht wer­den, erfol­gen gegen Entgelt für den Fall, dass es nicht zur Lieferung kommt.
  7. Wartungs- und Ersatzteile wer­den in der Regel nicht mit­ge­lie­fert und müs­sen geson­dert bestellt wer­den.
  8. Schutzvorrichtungen wer­den inso­weit mit­ge­lie­fert, als dies gesetz­lich vor­ge­schrie­ben oder aus­drück­lich ver­ein­bart ist.

II. Preise, Verpackung, Versicherung

  1. Alle Preise ver­ste­hen sich ohne Mehrwertsteuer. Importierte Waren wer­den mit dem jeweils gel­ten­den Zollsatz berech­net. Andere Abgaben, die der­zeit oder in Zukunft für die von Fresenius Umwelttechnik GmbH ange­bo­te­nen Leistungen, Produkte oder die für Herstellung, Verkauf, Lieferung, Import oder Export sol­cher Produkte oder Leistungen vom Gesetzgeber fest­ge­setzt wer­den, kön­nen nach­träg­lich berech­net wer­den.
  2. Alle Preise gel­ten EXW gemäß INCOTERMS 2000.
  3. Fresenius Umwelttechnik GmbH behält sich das Recht vor, offen­ba­re Unrichtigkeiten und Rechenfehler zu kor­ri­gie­ren.
  4. Fresenius Umwelttechnik GmbH behält sich das Recht auf Teillieferung vor. Erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Kunden spä­ter als ver­ein­bart, so kön­nen die hier­für ent­stan­de­nen Kosten in Rechnung gestellt wer­den.
  5. Nach Vertragsabschluß haben Änderungen am Vertragsgegenstand regel­mä­ßig Preisänderungen zur Folge.
  6. Die ver­ein­bar­ten Preise gel­ten für die Dauer von 4 Monaten.
  7. Der Käufer hat die Versicherung des Liefergegenstandes zu besor­gen; andern­falls ist Fresenius Umwelttechnik GmbH berech­tigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers zu ver­si­chern.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Fresenius Umwelttechnik GmbH behält sich das Eigentum an der gelie­fer­ten Ware bis zur Begleichung sämt­li­cher Forderungen gegen­über dem Käufer vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen für beson­ders bezeich­ne­te Forderungen geleis­tet wer­den. Vor Begleichung sämt­li­cher Forderungen dür­fen die Waren weder ver­pfän­det noch als Sicherung an Dritte über­tra­gen wer­den.
  2. Die Waren dür­fen nur von Wiederverkäufern inner­halb deren ordent­li­cher Geschäftstätigkeit an deren Kunden wei­ter­ver­äu­ßert wer­den, sofern die aus der Weiterveräußerung erwach­se­ne Forderung abge­tre­ten ist. Bei Weiterveräußerung tritt der Wiederverkäufer schon jetzt alle ihm hier­aus erwach­se­nen Forderungen an Fresenius Umwelttechnik GmbH ab. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt im Falle der Zahlungseinstellung durch den Käufer. Im Falle der Weiterveräußerung bleibt die Ware Eigentum von Fresenius Umwelttechnik GmbH, bis die Dritterwerber bezahlt haben. Der Wiederverkäufer hat inso­weit die Rechte der Fresenius Umwelttechnik GmbH wahr­zu­neh­men. Auf Verlangen hat er Fresenius Umwelttechnik GmbH die zur Einziehung erfor­der­li­chen Angaben zu machen, Unterlagen aus­zu­hän­di­gen, den Schuldnern die Abtretung mit­zu­tei­len und Fresenius Umwelttechnik GmbH auf sei­ne Kosten öffent­lich beglau­big­te Urkunden über die Abtretung der Forderungen aus­zu­stel­len. Fresenius Umwelttechnik GmbH ist ermäch­tigt, im Namen des Käufers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu unter­rich­ten.
  3. Die Regeln des ver­län­ger­ten Eigentumsvorbehalts erstre­cken sich auf den Einbau in ande­re Anlagen. Das Eigentum von Fresenius Umwelttechnik GmbH geht auch in die­sen Fällen nicht ver­lo­ren, soweit die Fresenius Umwelttechnik-Geräte nicht wesent­li­cher Bestandteil ande­rer Anlagen sind.
  4. Bei Pfändung und sons­ti­gen Eingriffen Dritter hat der Käufer Fresenius Umwelttechnik GmbH unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen.

IV. Zahlungsmodalitäten

  1. Im Falle zufrie­den stel­len­der Kreditwürdigkeit des Käufers sind alle Zahlungen inner­halb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der Vertragswährung net­to ohne Abzug fäl­lig.
  2. Für Zahlungen inner­halb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum kön­nen vom Käufer 2 % Skonto in Anspruch genom­men wer­den. Servicerechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zahl­bar (s. § VIII/4).
  3. Soweit Forderungen gestun­det sind, wer­den sie sofort ohne Abzug fäl­lig, wenn der Käufer Fresenius Umwelttechnik GmbH gegen­über mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn Fresenius Umwelttechnik GmbH eine wesent­li­che Verschlechterung sei­ner Vermögenslage oder finan­zi­el­len Situation bekannt wird. In die­sem Falle kann Fresenius Umwelttechnik GmbH Sicherungsmittel ver­lan­gen und die­se sofort fäl­lig stel­len mit der Folge sofor­ti­ger Bezahlung.
  4. a) Für Verträge ab einem Nettowert von EURO 20.000,00 gel­ten die fol­gen­den Zahlungsbedingungen:
    1. a. 50% nach Erhalt der Auftragsbestätigung (Vertragsabschluss),
    2. b. 50% 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  5. b) Für Verträge ab einem Nettowert von EURO 50.000,00 gel­ten die fol­gen­den Zahlungsbedingungen:
    1. a. 30% nach Erhalt der Auftragsbestätigung (Vertragsabschluss),
    2. b. 40% nach Erhalt der Mitteilung der Versandbereitschaft,
    3. c. 30 % 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  6. Bei Überschreitung des Zahlungszieles wer­den unbe­scha­det wei­ter­ge­hen­der Rechte bank­üb­li­che Zinsen, min­des­tens in Höhe von 4 % über dem jewei­li­gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berech­net.
  7. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung der Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwa­igen Gegenansprüchen nur berech­tigt, soweit die­se von Fresenius Umwelttechnik GmbH aner­kannt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
  8. An Käufer, mit denen Fresenius Umwelttechnik GmbH nicht in lau­fen­der Geschäftsverbindung steht oder deren Kreditwürdigkeit frag­lich wird, lie­fert Fresenius Umwelttechnik GmbH gegen Vorauszahlung des Rechnungsbetrages.

V. Lieferung und Versand

  1. Der Versand der Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn und soweit der Versand mit Fresenius Umwelttechnik-eige­nen Transportmitteln erfolgt.
  2. Behälter und Paletten sind spe­sen­frei an Fresenius Umwelttechnik GmbH zurück­zu­sen­den, Holzkisten wer­den zu Selbstkosten berech­net und nicht zurück­ge­nom­men. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Alle von Fresenius Umwelttechnik GmbH ange­ge­be­nen Liefertermine sind geschätzt. Obwohl sich Fresenius Umwelttechnik GmbH um Einhaltung der ange­ge­be­nen Liefertermine bemü­hen wird, kön­nen sei­tens des Käufers kei­ne Schadenersatzforderungen durch Nichteinhaltung des Liefertermins gestellt wer­den. Verbindliche Lieferterminangaben set­zen den Eingang aller not­wen­di­gen tech­ni­schen und/oder kauf­män­ni­schen Informationen bei Fresenius Umwelttechnik GmbH vor­aus, und zwar zu einem von Fresenius Umwelttechnik GmbH ange­ge­be­nen Zeitpunkt.
  4. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Käufers, so geht nach Mitteilung an den Käufer mit Eintritt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Fresenius Umwelttechnik GmbH ist berech­tigt, die durch die Lieferung in sei­nem Werk ent­ste­hen­den Kosten, min­des­tens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden voll­ende­ten Monat, dem Käufer zu berech­nen, begrenzt jedoch auf 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass Fresenius Umwelttechnik GmbH tat­säch­lich höhe­re Kosten nach­wei­sen kann. Gegebenenfalls kann Fresenius Umwelttechnik GmbH nach Setzung und frucht­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist ander­wei­tig über den Liefergegenstand ver­fü­gen. Der in Annahmeverzug gera­te­ne Käufer kann mit ange­mes­sen ver­län­ger­ter Frist belie­fert wer­den. In die­sem Fall kann Fresenius Umwelttechnik GmbH auch vom Vertrag zurück­tre­ten, soweit ihr eine Vertragserfüllung nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann.
  5. Kann die Lieferfrist wegen höhe­rer Gewalt oder wegen eines ande­ren nicht vor­aus­seh­ba­ren oder beein­fluss­ba­ren Umstands nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so wird sie ange­mes­sen ver­län­gert.
  6. Wird der Liefertermin aus ande­ren Gründen über­schrit­ten, so rich­ten sich die Rechte des Käufers nach Absatz VII.
  7. Lieferungen sind vom Käufer unmit­tel­bar nach Erhalt und in Gegenwart des Beauftragten des Transportunternehmens auf erkenn­ba­re Transportschäden zu inspi­zie­ren. Die an das Transportunternehmen aus­ge­hän­dig­te Empfangsbestätigung muss den Vermerk „Inhalt der Sendung auf ver­bor­ge­ne Transportschäden nicht über­prüft“ ent­hal­ten. Verborgene Transportschäden sind inner­halb fol­gen­der Fristen an Fresenius Umwelttechnik GmbH oder an das Transportunternehmen nach Empfang der Sendung zu mel­den:

– bei Verfrachtern (Seeschiff) 3 Tage nach Auslieferung

– bei Spediteuren und Lagerhaltern 6 Tage nach Abnahme

– bei der Post 24 Stunden nach Abnahme

– bei allen übri­gen Transportunternehmen 7 Tage nach Abnahme

Vl. Gewährleistung und sons­ti­ge Haftung

  1. Für Gewährleistung und sons­ti­ge Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln ein­schließ­lich von Falschlieferungen oder -leis­tun­gen gel­ten die im Folgenden ange­führ­ten Regelungen. Diese gel­ten auch dann, wenn die Vertragsleistung von Fresenius Umwelttechnik GmbH die Montage oder Inbetriebnahme umfasst oder wenn es sich um einen selb­stän­di­gen Reparaturauftrag oder sons­ti­ge werk­ver­trag­li­chen Leistungen han­delt.
  2. Fresenius Umwelttechnik GmbH leis­tet Gewähr ent­spre­chend dem jewei­li­gen Stand der Technik. Bei Eigenschaftszusicherungen haf­tet Fresenius Umwelttechnik GmbH für die Richtigkeit und Genauigkeit der Messergebnisse nur – wenn die gelie­fer­te Ware vor­schrifts­mä­ßig instal­liert wur­de und – soweit die che­mi­sche Zusammensetzung sowie die phy­si­ka­li­schen Eigenschaften der Probe inner­halb der vom Käufer in sei­nem Auftrag genann­ten Spezifikationen lie­gen.
  3. Sollte die von Fresenius Umwelttechnik GmbH gelie­fer­te Ware die zuge­si­cher­ten Eigenschaften nicht besit­zen, so kann Fresenius Umwelttechnik GmbH die Ware nach ihrer Wahl nach­bes­sern, modi­fi­zie­ren, erset­zen oder zurück­neh­men und dem Käufer den Kaufpreis erstat­ten.
  4. Fresenius Umwelttechnik GmbH haf­tet nicht für den Ausfall der Ware oder für das Abweichen der Messergebnisse, wenn die Ware am Prozessstrom des Käufers anders reagiert als bei vor­aus­ge­gan­ge­nen Labormessungen und/oder wie im Auftrag des Käufers spe­zi­fi­ziert. Allgemeine Änderungen der Konstruktion oder Ausführung vor Lieferung der Ware, die dem tech­ni­schen Fortschritt die­nen, berech­ti­gen zu kei­ner Beanstandung.
  5. Im Übrigen haf­tet Fresenius Umwelttechnik GmbH wie folgt:

a) Eine Gewährleistung erfolgt nur soweit die Ware infol­ge eines vor dem Gefahrenübergang lie­gen­den Umstandes, ins­be­son­de­re wegen feh­ler­haf­ter Bauart, schlech­ten Materials oder man­gel­haf­ter Ausführung unbrauch­bar oder deren Brauchbarkeit erheb­lich beein­träch­tigt wird.

b) Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder sons­ti­gen Ansprüchen ist ohne Einfluss auf Zahlungspflichten und -fris­ten.

c) Erkannte Mängel sind inner­halb von 8 Tagen an Fresenius Umwelttechnik GmbH schrift­lich zu mel­den. Bei ver­spä­te­ter Anzeige ver­fal­len die Gewährleistungsansprüche.

d) Die Zurücksendung der Ware zur Nachbesserung muss vom Käufer vor­her mit Fresenius Umwelttechnik GmbH ver­ein­bart wer­den, so dass Fresenius Umwelttechnik GmbH dem Käufer die erfor­der­li­chen Pack- und Versandhinweise geben kann. Alle wäh­rend der Gewährleistungsfrist ersetz­ten schad­haf­ten Teile oder Baugruppen gehen in das Eigentum Fresenius Umwelttechnik GmbH über.

e) Die unbe­schränk­te Gewährleistungszusage erstreckt sich nur auf Teile, die von Fresenius Umwelttechnik GmbH gefer­tigt wer­den. Im Falle fremd gefer­tig­ter Teile beschränkt sich die Gewährleistung auf die Garantie des Herstellers.

f) Eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder durch einen Dritten schlie­ßen Gewährleistungsansprüche aus. Dies gilt ins­be­son­de­re für Schäden durch Verschmutzungen und Zerstörungen der opti­schen Komponenten, Dichtungen, Kunststoffteile, Heizelemente, Isolationen, Batterien usw., ohne Rücksicht auf Betriebsdauer. Ebenfalls aus­ge­schlos­sen sind Schäden, die durch außer­ge­wöhn­li­che Beanspruchung, unge­eig­ne­te Betriebsmittel, feh­ler­haf­te Baulichkeiten sowie phy­si­ka­li­sche oder che­mi­sche Einflüsse her­vor­ge­ru­fen wur­den, für die Fresenius Umwelttechnik GmbH nicht ver­ant­wort­lich ist oder die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vor­aus­seh­bar waren.

g) Nur in drin­gen­den Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schäden kann der Käufer nach Vereinbarung mit Fresenius Umwelttechnik GmbH den Mangel auf sei­ne Kosten besei­ti­gen. Diese Kosten ersetzt Fresenius Umwelttechnik GmbH inso­weit, als sie Fresenius Umwelttechnik GmbH bei Vornahme der Nachbesserung selbst ent­stan­den wären.

h) Die Fresenius Umwelttechnik GmbH haf­tet maxi­mal in der durch die Haftpflichtversicherung abge­deck­ten Höhe.

i) Bei Beratungen haf­tet Fresenius Umwelttechnik GmbH nur, wenn dafür ein beson­de­res Entgelt schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

j) Der Ablauf der Gewährleistungsfrist wird für die Zeit der Betriebsunterbrechung gehemmt, die infol­ge der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung ein­tritt. Dies gilt nur für die Teile der Anlage, die wegen der Unterbrechung nicht betrie­ben wer­den kön­nen.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung der Fresenius Umwelttechnik GmbH rich­tet sich nach den im vor­ste­hen­den Abschnitt VI getrof­fe­nen Vereinbarungen.
  2. Fresenius Umwelttechnik GmbH haf­tet nicht für Schäden am Liefergegenstand, die durch Naturereignisse, Feuer, nor­ma­le Abnutzung, unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Verwendung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behandlung, Bedienung, Installation oder Inbetriebnahme ent­ste­hen. In die­sen Fällen haf­tet Fresenius Umwelttechnik GmbH auch nicht für Folgeschäden.
  3. Fresenius Umwelttechnik GmbH haf­tet auch nicht für Folgeschäden jeg­li­cher Art, wenn durch Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit von Fresenius Umwelttechnik GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen ein Schaden an der Ware ver­ur­sacht wur­de.
  4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen schuld­haf­ter Verletzung ver­trag­li­cher Pflichten sind nur bei Vorsatz oder gro­ber Fahrlässigkeit sei­tens der Fresenius Umwelttechnik GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen gege­ben.
  5. Diese Schadensersatzansprüche ver­jäh­ren 6 Monate nach Lieferung.

VIII. Reparaturen

  1. Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies aus­drück­lich anzu­ge­ben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu ver­gü­ten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gege­ben wird.
  2. Ob eine Reparatur in eige­ner Werkstatt oder am Verwendungsort der Ware oder in einer frem­den Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der Fresenius Umwelttechnik GmbH.
  3. Bei nicht repa­rier­ten Geräterücksendungen berech­nen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 95,-€.
  4. Für Geräte wel­che wir im Kundenauftrag ver­schrot­ten erhe­ben wir eine Aufwandsentschädigung von 35,-€.
  5. Die Gewährleistungsfrist für repa­rier­te oder ersetz­te Teile beträgt 6 Monate.
  6. Reparaturrechnungen sind sofort fäl­lig und nicht skon­tier­bar.

IX. Mietbedingungen für Geräte und Zubehör

Die Vermietung unse­rer Geräte erfolgt aus­schließ­lich zu den vor­lie­gen­den Bedingungen, die vom Mieter und Vermieter auch für alle zukünf­ti­gen Geschäftsbeziehungen als ver­bind­lich aner­kannt wer­den.

  1. Unsere Auftragsbestätigung ist maß­geb­lich für Vertragsabschluss und Vertragsinhalt; Angebote sind frei­blei­bend.
  2. Die Mietzeit beträgt bei Selbstabholern min­des­tens einen Tag und beginnt an dem Tag, an dem das Gerät das Lager des Vermieters ver­lässt. Bei Versand durch eine Spedition beträgt die Mindestmietzeit 2 Tage und beginnt am nächs­ten Arbeitstag, der auf den Versandtag folgt und endet beim Eintreffen im Lager in Herten.
  3. Der Versand des Gerätes erfolgt:

a. Durch eine von uns beauf­trag­tes Versandunternehmen. Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des

b. Entsprechend erteil­ter Versandanweisung des Mieters. Die Transportkosten über­nimmt der Mieter.

c. Durch Abholung. Die Transportkosten über­nimmt der Mieter.

  1. Die Rücksendung des Gerätes – ein­schließ­lich Zubehör und Bedienungsanweisungen – ist in der Originalverpackung, bruch­si­cher, an Fresenius Umwelttechnik GmbH durch­zu­füh­ren. Die Kosten für den Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters. Die Gefahr an den Mietgegenständen trägt in jedem Fall der Mieter vom Verlassen des Lagers der Fresenius Umwelttechnik GmbH bis zur Rückkehr dort­hin.
  2. Die Mietgebühr ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sie basiert auf unse­ren Listenpreisen; hin­zu kommt die Mehrwertsteuer. Die vom Kunden ange­ge­be­ne Mietzeit wird auf Tages-, Wochen- oder Monatsbasis berech­net. Darüber hin­aus­ge­hen­de Mietzeiten wer­den tages­ge­nau zum Ende eines Monats abge­rech­net. Die Mietgebühren, Nebenkosten und die Mehrwertsteuer sind rein net­to inner­halb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zah­len. Bei Zahlungsverzug ist der aus­ste­hen­de Betrag mit 5% über Bundesbankdiskont zu ver­zin­sen; min­des­tens jedoch 9%. Außerdem ist der Vermieter berech­tigt, die sofor­ti­ge Rücksendung des Gerätes zu for­dern, bzw. es auf Kosten des Mieters zurück­zu­ho­len. Sollte der Mieter mit einer Zahlung in Rückstand kom­men oder wer­den dem Vermieter Umstände bekannt, wel­che die Kreditwürdigkeit in Frage stel­len, wer­den sämt­li­che Forderungen sofort fäl­lig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwa­igen Gegenansprüchen des Mieters ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unstrei­tig, rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder beru­hen auf vor­sätz­li­chen Handlungen des Vermieters.
  3. Den Gebrauch der Geräte hat der Mieter nur von Fachkräften ent­spre­chend den Bedienungsanweisungen der Hersteller und in der vom Vermieter vor­ge­se­he­nen Weise vor­neh­men zu las­sen. Der Mieter hat alle Instruktionen des Herstellers oder Vermieters genau­es­tens zu beach­ten, des­glei­chen auch die tech­ni­schen Instruktionen des Vermieters zu befol­gen. Der Mieter ist für jeden Schaden, der durch Nichtbeachten der Vorschriften/Instruktionen ent­steht, ver­ant­wort­lich. Der Vermieter ist berech­tigt, den Mietgegenstand jeder­zeit am Einsatzort über­prü­fen zu las­sen.
  4. Der Mieter hat das Gerät in sei­nem Besitz zu belas­sen; eine Untervermietung bedarf der schrift­li­chen Einwilligung des Vermieters. Ohne Genehmigung des Vermieters ist es nicht zuläs­sig, das Gerät außer­halb der Bundesrepublik Deutschland zu ver­brin­gen und es dort zu ver­wen­den. Der Mieter haf­tet dem Vermieter für alle Schäden oder wirt­schaft­li­chen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen die­se Bestimmungen ent­ste­hen. Die Embargobestimmungen sind zu beach­ten.
  5. Der Mieter hat das Gerät in gutem Zustand zu erhal­ten und ent­spre­chend der Bedienungsanweisung zu benut­zen. Bei Verlust oder Beschädigung des Gerätes, abge­se­hen von nor­ma­lem Verschleiß, hat er den Vermieter zum Neuwert zu ent­schä­di­gen.
  6. Bei Fehlern, Störungen und Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter sofort zu benach­rich­ti­gen und des­sen Weisungen abzu­war­ten. Der Mieter ist nicht berech­tigt, Änderungen oder Veränderungen oder Justierungen vor­zu­neh­men, Reparaturen an dem Gerät durch­zu­füh­ren oder zu ver­su­chen, es sei denn, der Vermieter hat ihn schrift­lich hier­zu ermäch­tigt. Soweit die Fehler, Störungen und Schäden am Mietgegenstand nicht vom Mieter zu ver­tre­ten sind, hat er nach Wahl des Vermieters Anspruch auf Neulieferung oder sofor­ti­ge Nachbesserung des Gerätes. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, sie beru­hen auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Verhalten des Vermieters oder sei­ner Erfüllungsgehilfen.
  7. Firmenzeichen und Kenn-Nummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, Kalibrierkabel und sons­ti­ge Bezeichnungen sind unver­än­dert auf dem Gerät zu belas­sen, jede Veränderung am Mietgegenstand ist unzu­läs­sig.
  8. Verpackungen, Bedienungsanweisungen und Zubehör sind Teil des Mietgegenstandes und Eigentum des Vermieters. Alle Teile sind pfleg­lich zu behan­deln und kom­plett zurück­zu­ge­ben.
  9. Verbrauchsmaterial wer­den vom Mieter gekauft. Der Rechnungsbetrag dafür ist sofort fäl­lig. Der Vermieter gewährt 14 Tage Zahlungsziel. Wird unbe­nutz­tes Material am Ende der Mietzeit ori­gi­nal­ver­packt zurück­ge­ge­ben, erteilt der Vermieter antei­li­ge Gutschrift.
  10. Software, die mit­ge­lie­fert ist, darf aus­schließ­lich nach den bekann­ten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt wer­den. Der Mieter steht dafür ein, dass ver­trags­wid­ri­ger Gebrauch der Software durch ihn oder durch sei­nen Erfüllungsgehilfen aus­ge­schlos­sen ist. Dem Mieter ist bekannt, dass miss­bräuch­li­che Benutzung Schadensersatzansprüche in unbe­grenz­ter Höhe durch den Lizenzinhaber nach sich zie­hen kön­nen. Er stellt inso­weit den Vermieter von allen Ansprüchen frei.
  11. Der Mieter hat bei Pfändung des Gerätes dem Vermieter unver­züg­lich das Pfändungsprotokoll zu über­sen­den. Das glei­che gilt, wenn von drit­ter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger usw.) Rechte an dem Mietgegenstand gel­tend gemacht wer­den.
  12. Wenn ein­zel­ne Bestimmungen die­ser Mietbedingungen ungül­tig sind, so bleibt die Gültigkeit der übri­gen Bestimmungen davon unbe­rührt.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus die­sen Mietbedingungen ist Recklinghausen.
  14. Mit dem Erscheinen die­ser Mietbedingung wer­den alle vor­he­ri­gen Mietbedingungen ungül­tig.

X. Nebenabreden

An Zeichnungen und ande­ren Unterlagen behält sich Fresenius Umwelttechnik GmbH Eigentums- und urhe­ber­recht­li­che Verwertungsansprüche unein­ge­schränkt vor; sie dür­fen Dritten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Zu Angeboten gehö­ren­de Zeichnungen und ande­re Unterlagen sind, wenn der Auftrag Fresenius Umwelttechnik GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen unver­züg­lich zurück­zu­ge­ben. Unterlagen des Käufers dür­fen Dritten zugäng­lich gemacht wer­den, denen Fresenius Umwelttechnik GmbH zuläs­si­ger­wei­se Lieferungen und Leistungen über­tra­gen hat.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

XII. Wirksamkeit

Sollten ein­zel­ne die­ser Bedingungen – gleich aus wel­chem Grund – nicht zur Anwendung gelan­gen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übri­gen Bedingungen nicht berührt.

XIII. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorgängen ste­hen­den Angaben wer­den unter Beachtung der gesetz­li­chen Bestimmungen bei Fresenius Umwelttechnik GmbH ver­ar­bei­tet und gespei­chert.